IFS 7: Verwirrende Anforderungen an die Schädlingsbekämpfung
von Dietzinger und Partner

Die Anforderung, eine Person im Unternehmen zur Überwachung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu benennen und zu schulen, trägt wie auch andere Anforderungen von IFS 7 nicht zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit, sondern zur Verwirrung, zur Unklarheit, zu unnötigem bürokratischen Aufwand und vor allem dazu bei, dass Kapazitäten im Unternehmen für unnütze Tätigkeiten vernichtet werden.
Die Anforderung von IFS kann nur so gelesen werden, dass das Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft nachzuweisen haben, dass es eine Person gibt, die so geschult ist, dass sie ihren Aufgaben zur Überwachung gerecht werden kann. Weitere Vorgaben lassen sich aus dieser Anforderung nicht ableiten. Es braucht also mitnichten einen Spezialisten für die Typisierung und Beurteilung von Schädlingen. Es braucht mitnichten einen Spezialisten für die nach der Biozid-Richtlinie vorgeschriebene Gefährdungsanalyse und die Ableitung von Risikominderungsmaßnahmen.
Es braucht eine Person im Unternehmen, die mit dafür sorgt, dass die Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt werden. Es braucht eine Person, die die Arbeit des Dienstleisters für die Schädlingsabwehr überwacht und die einzelnen Tätigkeiten auf Plausibilität prüft.
Wirksam umgesetzte Risikominderungsmaßnahmen sind Präventivmaßnahmen und tragen wesentlich dazu bei, dass der Aufwand für den Dienstleister zur Schädlingsabwehr deutlich reduziert wird.
Wiederum braucht es den Hausverstand, der hilfreich ist, wenn es darum geht, die Tätigkeiten des Dienstleisters zur Schädlingsabwehr auf Angemessenheit und Vollständigkeit zu bewerten.
Es geht darum,
- zu überwachen, ob eine standort- und produktspezifische Risikobetrachtung durchgeführt worden ist,
- zu überwachen, ob praktikable und wirksam umsetzbare Risikominderungsmaßnahmen empfohlen worden sind,
- zu überwachen, ob diese Risikominderungsmaßnahmen im Unternehmen auch wirklich umgesetzt und beibehalten werden,
- ob am Ende die vom Dienstleister durchzuführenden Monitoring- und Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden, die dazu dienen, das Restrisiko möglichst gering zu halten.
Diese Aufgaben sind den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen bereits seit 2004 in den entsprechenden Hygieneverordnungen mit auf den Weg gegeben worden. Die Anforderung von IFS ist also nicht mehr als eine überflüssige Wiederholung und Verkomplizierung des Themas.
Als Auditoren und Fachexperten beantworten wir Ihre Frage zu diesem Thema. Wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung, unserer Kompetenz und unserem Wissen dabei, die Anforderungen betrieblich sinnvoll und wirtschaftlich nützlich umzusetzen. In unseren Praxis-Seminaren führen wir Sie zur „Fachkunde Überwachung Schädlingsabwehr“.
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